Ins Gewicht fallen müsse zudem der Umstand der langen Dauer des Verfahrens seit den Taten im Februar 2015. Diese stehe eingedenk der Tatsache, dass es sich um einfache Tatund Rechtsfragen gehandelt habe und der Drittangeschuldigte bereits im Frühjahr 2018 als Täter habe ausgeschlossen werden können, in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;SR 101], Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil erscheine eine unbedingte Strafe nicht notwendig.