Ihre sozial-familiäre Situation sei schwierig bzw. durch belastende Faktoren gekennzeichnet gewesen. Das Sorgen für die Kinder – während sie sich vom Ehemann getrennt habe (EV vom 25. Februar 2015, pag. 201 Z. 58-65) – mit geringen verfügbaren Mitteln habe für die Beschuldigte eine Stresssituation bedeutet. Dies sei strafmildernd zu berücksichtigen. Ins Gewicht fallen müsse zudem der Umstand der langen Dauer des Verfahrens seit den Taten im Februar 2015.