11. Vorbringen Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte Die Verteidigung führt aus, die Beschuldigte hätte das Urteil an sich akzeptiert. Durch die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sehe sie sich indes veranlasst, es ebenfalls anzufechten. Bei der Strafzumessung seien nicht alle Komponenten gemäss einschlägiger Praxis berücksichtigt worden, namentlich nicht die Täterkomponente der Verhältnisse der Beschuldigten bei der Tat sowie ihre Strafempfindlichkeit (Art. 47 StGB). Ihre sozial-familiäre Situation sei schwierig bzw. durch belastende Faktoren gekennzeichnet gewesen.