Die so berechnete Strafe sei als Zusatzstrafe auszusprechen. Mithin sei die ausgesprochene Grundstrafe von 15 Strafeinheiten abzuziehen. Folglich ergebe sich eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen. Aufgrund der vielen und teilweise einschlägigen Vorstrafen – die teilweise bereits unbedingt ausgesprochen worden seien und die offensichtlich keine Verhaltensänderung bewirkt hätten – sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren sei der Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes sei auf CHF 30.00 festzusetzen.