Auch hier könne sich die Generalstaatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen, womit vier Strafeinheiten dazukämen, was zu einer Strafe von 154 Strafeinheiten führe. Die Beschuldigte habe drei Vorstrafen wegen SVG-Widerhandlungen (Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregeln) und wegen einer Begünstigung. Des Weiteren sei sie nach dem aktuell zu beurteilenden Vorfall noch dreimal straffällig geworden, und zwar wiederum wegen SVG-Widerhandlungen und Betrugs.