Daraus resultiere eine Strafe von 150 Strafeinheiten. Die Beschuldigte sei nach dem 25. Februar 2015 dreimal verurteilt worden, wobei in Bezug auf die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen sei, nur die tatnächste – nämlich diejenige vom 10. August 2015 – von Bedeutung sei. Damals sei sie von der Staatsanwaltschaft wegen mehrerer SVG-Widerhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagen zu je CHF 70.00 verurteilt worden. Auch hier könne sich die Generalstaatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen, womit vier Strafeinheiten dazukämen, was zu einer Strafe von 154 Strafeinheiten führe.