10.3 Ad Asperation, Täterkomponente, konkretes Strafmass sowie bedingter Vollzug betreffend die Beschuldigte Auch bezüglich der Beschuldigten habe die Vorinstanz die Strafen gemäss den VBRS-Richtlinien bestimmt, was nicht zu beanstanden sei. Damit seien die Strafe von 30 Strafeinheiten für die Begünstigung und 18 Strafeinheiten fürs Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Berechtigung mit 2/3, insgesamt 30 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe der falschen Anschuldigung zu asperieren. Daraus resultiere eine Strafe von 150 Strafeinheiten.