Folglich ergebe sich eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen. Aufgrund der vielen und teilweise einschlägigen Vorstrafen – die teilweise bereits unbedingt ausgesprochen worden seien und die offensichtlich keine Verhaltensänderung bewirkt hätten – sei dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes sei auf CHF 30.00 festzusetzen.