Die Vorinstanz habe die Strafe aufgrund der Vorstrafen und der weiteren Delinquenz nahezu verdoppelt. Heute sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit Februar 2016 nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Trotzdem wirke sich die Täterkomponente straferhöhend aus, und zwar um etwas mehr als die Hälfte. Eine Erhöhung um 85 Tagessätze erscheine angemessen, was zu einer Strafe von 240 Strafeinheiten führe. Die so berechnete Strafe sei als Zusatzstrafe auszusprechen. Mithin sei die ausgesprochene Grundstrafe von 40 Strafeinheiten abzuziehen. Folglich ergebe sich eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen.