10.2 Ad Asperation, Täterkomponente, konkretes Strafmass sowie bedingter Vollzug betreffend den Beschuldigten Die Vorinstanz habe die Strafen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei einem Bagatellunfall und für das Fahren ohne Berechtigung nach den VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) festgelegt. Dies sei nicht zu beanstanden. Es sei damit von 12+18 Strafeinheiten auszugehen.