Insofern seien die Auswirkungen auf den Unschuldigen und den Gang der Rechtspflege nicht zu bagatellisieren gewesen. Die Einsatzstrafe sei auf sechs Monate festgelegt worden. Im Urteil SK 17 427 vom 6. September 2018 sei der dortige Beschuldigte wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt worden. Die Falschbezichtigung habe einen erheblichen behördlichen Aufwand ausgelöst und der Beschuldigte sei recht dreist vorgegangen. Die Einsatzstrafe sei auf 80 Tagessätze festgelegt worden.