Die Einsatzstrafe sei auf 120 Strafeinheiten festgelegt worden. Im Urteil SK 16 99+100 vom 21. September 2017 habe die dortige Beschuldigte ihren Sohn D. der Tat bezichtigt, im Wissen darum, selbst Täterin zu sein. D. sei wegen evtl. begangenen Angriffs einvernommen worden. Die zu Unrecht erfolgte Belastung dürfte mit ein Grund gewesen sein, weshalb er ein falsches Geständnis abgelegt habe. Eine Täterschaft des D. sei oberinstanzlich nochmals diskutiert worden. Insofern seien die Auswirkungen auf den Unschuldigen und den Gang der Rechtspflege nicht zu bagatellisieren gewesen.