das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldigte mit einer schärferen Bestrafung zu rechnen hätte, da über ihn eine Ausweissperre verfügt worden sei und er einen getrübten automobilistischen Leumund gehabt habe. Sie hätten sich nicht davor gescheut, die staatlichen Organe zu missbrauchen. Damit könne das Verschulden nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden. Die angemessene Einsatzstrafe liege bei 120 Strafeinheiten. Es sei auf drei Urteile der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern zu verweisen: