9 einen erheblichen Aufwand ausgelöst. Es hätten umfangreiche Beweismassnahmen durchgeführt werden müssen. Die Einvernahmen hätten in erster Linie der Klärung der Frage gedient, wer Lenker des Wagens gewesen sei. Der Gang der Rechtspflege sei in nicht unerheblichem Masse behindert worden. Bei der subjektiven Tatschwere sei erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten aus egoistischen Motiven gehandelt hätten. Sie hätten gewusst, dass E.________ das Fahrzeug nicht gelenkt habe.