Er habe ihr gegenüber angegeben, dass er einen Unfall gehabt habe. Die Tramfahrerin habe mit ihm geredet, er habe sie aber nicht verstanden und habe bald darauf die Unfallstelle verlassen (EV vom 25. Februar 2015, pag. 201 Z. 28 ff.). Auch der Beschuldigte habe erklärt, E.________ habe das Auto gelenkt. Er, der Beschuldigte, sei zum Unfallzeitpunkt landesabwesend gewesen. Auf Frage, ob er bereit wäre sich fotografieren zu lassen, habe er gemeint nein, es wäre besser, wenn die Polizei die Beschuldigte nach einem Foto ihres Bruders fragen würde (EV vom 1. September 2015, pag. 221 f. Z. 28 ff., 99 f.). Die Falschbezichtigung habe