Gestützt darauf sei gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden und sei er im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Er sei an der Grenze angehalten worden. Die Beschuldigten hätten die Bezichtigung nicht als «blossen» Verdacht formuliert, sondern hätten E.________ als Unfallverursacher bezeichnet. Um das Ganze plausibel zu machen, habe die Beschuldigte eine Geschichte vorgebracht, wonach ihr Cousin eine Woche bei ihr gewesen sei und das Fahrzeug gebraucht habe. Er habe ihr gegenüber angegeben, dass er einen Unfall gehabt habe.