10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft 10.1 Ad Einsatzstrafe für falsche Anschuldigung bzgl. beide Beschuldigte Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung auf 40 Strafeinheiten festgelegt, was dem Verschulden nicht angemessen sei. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten E.________ sowohl eine Übertretung als auch ein Vergehen anzuhängen versucht hätten. Gestützt darauf sei gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden und sei er im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden.