Das neue Recht erweist sich daher ausnahmsweise als milder und ist anzuwenden. Dass nur noch 180 Strafeinheiten Geldstrafe als Obergrenze möglich sind, ist hinzunehmen (vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 9. Ausführungen der Vorinstanz Die konkreten Ausführungen des Regionalgerichts zur Strafzumessung finden sich auf den Seiten 51 bis 58 der Urteilsbegründung (pag. 643 ff.).