Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Teilrevision ist vorliegend insofern von Bedeutung, als hier – mit Blick auf die Asperation, siehe nachfolgend – eine kurze Freiheitsstrafe prinzipiell im Bereich des möglichen liegen würde. Indes ist die Geldstrafe die mildere Bestrafungsform. Das neue Recht erweist sich daher ausnahmsweise als milder und ist anzuwenden.