erwachsen, soweit die Beschuldigte schuldig erklärt wurde der falschen Anschuldigung, der Begünstigung und des Überlassens eines Personenwagens an einen Lenker ohne Berechtigung. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 600 ff.). Zu überprüfen ist nachfolgend je die Strafzumessung. III. Strafzumessung 7. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 640 ff.).