5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge nur hinsichtlich der Strafzumessungen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da sowohl die Beschuldigten als auch die Generalstaatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das angefochtene Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (kein Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).