4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen je ein Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht über den Beschuldigten (pag. 706 ff.) respektive die Beschuldigte (pag. 716 ff.) eingeholt. Sowohl der Auszug aus dem ADMAS betreffend den Beschuldigten (pag. 714 f.) als auch derjenige betreffend die Beschuldigte (pag. 724 f.) datieren vom 8. Juli 2019.