7 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach Eingang der Kostennote des Unterzeichnenden gerichtlich festzulegen. 4. Es seien die übrigen notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Kantons Bern.