6 zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2015; 2.2 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Weitere Verfügungen 1. Es seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).