Dasselbe teilten Rechtsanwalt B.________ (pag. 763) und Fürsprecher D.________ (pag. 768) je am 19. August 2019 mit. Am 27. August 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein (pag. 774 ff.). Sowohl die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt B.________ (pag. 804 ff.) als auch diejenige von Fürsprecher D.________ (pag. 815 ff.) datieren vom 20. November 2019. Am 21. November 2019 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und dass allfällige Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft umgehend einzureichen seien (pag. 821 ff.). Bis heute sind keine Schlussbemerkungen eingegangen.