5 Am 19. Juni 2019 beschloss die Kammer, dass der Beweisantrag auf Edition eines aktuellen Auszugs aus dem ADMAS-Register gutgeheissen werde. Zum Beweisantrag von Fürsprecher D.________ hielt sie fest, dass das Regionalgericht die Akten bereits weitergeleitet habe. Zudem stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 696 ff.). Am 21. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 704 f.). Dasselbe teilten Rechtsanwalt B.__