__ könne festgehalten werden, dass aufgrund der Berufung die Akten PEN 18 624 und BM 18 8443 zusammen mit der Verfügung vom 29. April 2019 praxisgemäss an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet worden seien. Schliesslich habe sie keine Einwände zum Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ (pag. 685). Am 28. Mai 2019 teilte Fürsprecher D.________ mit, es werde keine Anschlussberufung erklärt. Zudem werde ein Nichteintreten auf die Berufung der anderen Parteien nicht ausdrücklich beantragt; die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen.