__ eine weitere Eingabe mit dem Titel «Ergänzung Berufungserklärung» ein (pag. 677 ff.). Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten beantrage. Im Weiteren verzichte sie aufgrund der eigenständigen Berufung auf das Erklären einer Anschlussberufung. Zum Beweisantrag von Fürsprecher D.________ könne festgehalten werden, dass aufgrund der Berufung die Akten PEN 18 624 und BM 18 8443 zusammen mit der Verfügung vom 29. April 2019 praxisgemäss an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet worden seien.