2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die beiden Beschuldigten am 27. Februar 2019 (pag. 589 und 591) als auch die Staatsanwaltschaft am 8. März 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 592). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 29. April 2019 (pag. 593 ff.). Am 14. Mai 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (pag. 662 ff.). Am 17. Mai 2019 reichte Fürsprecher D.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten ebenfalls die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig beantragte er die Abnahme folgender Beweise: Edition Akten PEN 18 624 und BM 18 8443 (pag.