3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der bei A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 1‘000.00.