Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 170+171 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigte 2 / Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 3 Gegenstand falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Beschuldiger 1) falsche Anschuldigung, Begünstigung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Beschuldigte 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. Februar 2019 (PEN 2018 624) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 3. Mai 2018 wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung und Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 9‘000.00, verurteilt. Dieses Urteil wurde als Zusatzurteil zu den Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) vom 25. September 2015 und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016 ausgesprochen (pag. 348 f.). C.________ (nachfolgend: Beschul- digte) wurde mit Strafbefehl ebenfalls vom 3. Mai 2018 wegen falscher Anschuldi- gung, Begünstigung (Art. 305 StGB) und Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Überlassen eines Personenwagens an einen Lenker ohne Be- rechtigung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausma- chend total CHF 9‘000.00, verurteilt. Dieses Urteil wurde als Zusatzurteil zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016 sowie der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2017 ausgesprochen (pag. 353 f.). Nachdem die beiden Beschuldigten Einsprache gegen die Strafbefehle vom 3. Mai 2018 erhoben (pag. 360 resp. 454) und die Staatsanwaltschaft an den Strafbefehlen festgehalten hatte (pag. 467 f.), fand am 26. Februar 2019 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 536 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) er- kannte am 27. Februar 2019 was folgt (pag. 581 ff.) A. A.________ Die Gerichtspräsidentin erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 01.09.2015 in Bern, 2. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 25.02.2015 in Bern, 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 25.02.2015 in Bern, und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 303 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 04.02.2016. 2 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 751.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘951.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1'200.00 Kosten des Gerichts CHF 1'000.00 Total CHF 2'200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Voruntersuchung CHF 242.80 Kosten für Übersetzerin (für Übersetzung bei Zeuge S.H.) CHF 80.00 Entschädigung für Zeugen CHF 328.20 Kosten des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 751.00 Total Verfahrenskosten CHF 2'951.00 B. C.________ Die Gerichtspräsidentin erkennt: C.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 25.02.2015 in Bern, 2. der Begünstigung, begangen am 25.02.2015 in Bern, 3. des Überlassens eines Personenwagens an einen Lenker ohne Berechtigung, begangen am 25.02.2015 in Bern, und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 303 Ziff. 1 und 2, 305 Abs. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.08.2015. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 751.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘951.00. 3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1'200.00 Kosten des Gerichts CHF 1'000.00 Total CHF 2'200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Voruntersuchung CHF 242.80 Kosten für Übersetzerin (für Übersetzung bei Zeuge S.H.) CHF 80.00 Entschädigung für Zeugen CHF 328.20 Kosten des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 751.00 Total Verfahrenskosten CHF 2'951.00 C. Weiter wird verfügt: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 293.85 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'293.85 CHF 484.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'778.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘778.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.83 200.00 CHF 5'966.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 289.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'255.90 CHF 481.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'737.60 volles Honorar CHF 7'458.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 289.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'748.25 CHF 596.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'344.85 nachforderbarer Betrag CHF 1'607.25 4 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 6‘737.60. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 1‘607.25 zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der bei A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 1‘000.00. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die beiden Beschuldigten am 27. Februar 2019 (pag. 589 und 591) als auch die Staatsanwaltschaft am 8. März 2019 fristge- recht die Berufung an (pag. 592). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 29. April 2019 (pag. 593 ff.). Am 14. Mai 2019 reichte die General- staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (pag. 662 ff.). Am 17. Mai 2019 reichte Fürsprecher D.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eben- falls die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig beantragte er die Abnahme folgender Beweise: Edition Akten PEN 18 624 und BM 18 8443 (pag. 665 ff.). Am 21. Mai 2019 reichte schliesslich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein; er beantragte zu- dem, es sei beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein ak- tueller Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS betreffend den Beschuldigten zu edieren, damit im Rahmen der Strafzumessung sein Verhalten während des Strafverfahrens beurteilt werden könne (pag. 671 ff.). Am 21. Mai 2019 reichte Fürsprecher D.________ eine weitere Eingabe mit dem Titel «Ergän- zung Berufungserklärung» ein (pag. 677 ff.). Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten beantrage. Im Weiteren verzichte sie aufgrund der eigenständi- gen Berufung auf das Erklären einer Anschlussberufung. Zum Beweisantrag von Fürsprecher D.________ könne festgehalten werden, dass aufgrund der Berufung die Akten PEN 18 624 und BM 18 8443 zusammen mit der Verfügung vom 29. April 2019 praxisgemäss an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet worden seien. Schliesslich habe sie keine Einwände zum Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ (pag. 685). Am 28. Mai 2019 teilte Fürsprecher D.________ mit, es werde keine Anschlussberufung erklärt. Zudem werde ein Nichteintreten auf die Berufung der anderen Parteien nicht ausdrücklich beantragt; die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen. Schliesslich werde auf eine Stellungnahme zu Beweisanträgen anderer Parteien verzichtet (pag. 687). Gleiches teilte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2019 mit (pag. 691). 5 Am 19. Juni 2019 beschloss die Kammer, dass der Beweisantrag auf Edition eines aktuellen Auszugs aus dem ADMAS-Register gutgeheissen werde. Zum Beweisan- trag von Fürsprecher D.________ hielt sie fest, dass das Regionalgericht die Akten bereits weitergeleitet habe. Zudem stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 696 ff.). Am 21. Juni 2019 teilte die Generalstaatsan- waltschaft mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen sei (pag. 704 f.). Dasselbe teilten Rechtsanwalt B.________ (pag. 763) und Fürsprecher D.________ (pag. 768) je am 19. August 2019 mit. Am 27. August 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein (pag. 774 ff.). Sowohl die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt B.________ (pag. 804 ff.) als auch diejenige von Fürsprecher D.________ (pag. 815 ff.) datie- ren vom 20. November 2019. Am 21. November 2019 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und dass allfällige Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft umgehend einzureichen seien (pag. 821 ff.). Bis heute sind keine Schlussbemerkungen eingegangen. 3. Anträge der Parteien Die jeweils im Vergleich zu den Berufungserklärungen (zulässigerweise) leicht ab- gewandelten Anträge der Parteien in den Berufungsbegründungen lauten wie folgt: Generalstaatsanwaltschaft (pag. 775): A. A.________ 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als A.________ schuldig erklärt wurde der falschen Anschuldigung, des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 2. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung von Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 303 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016; 2.2 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. B. C.________ 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 27. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als C.________ schuldig erklärt wurde der falschen Anschuldigung, der Begünstigung und des Überlassens eines Personenwagens an einen Lenker ohne Berechtigung 2. C.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung von Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 303 Ziff. 1 und [recte: 2], 305 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 426 ff. StPO 6 zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2015; 2.2 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Weitere Verfügungen 1. Es seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der bei A.________ erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte (pag. 666 bzw. 819): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Februar 2019, soweit nicht hiermit angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Ziffer B / Verurteilung / 1 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben. 3. Die Berufungsführerin sei zur Bezahlung einer Geldstrafe von 84 Tagessätzen zu einem Tagessatz von 30,00 Fr., total 2'520,00 Fr., als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2015 zu verurteilen, dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Der Berufungsführerin sei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss einer noch einzureichenden Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten (pag. 805): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. Februar 2019 (PEN 18 624) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schul- dig erklärt wurde der falschen Anschuldigung, begangen am 1. September 2015 in Bern, des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 25. Februar 2015 in Bern, und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, began- gen am 25. Februar 2015 in Bern. 2. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Ab. 1 und 2, 303 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 55 Abs. 3 lit. b und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. 10 Abs. 2 SVG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO zu verurteilen zu einer Gelds- trafe von 84 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'520.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016. 7 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach Eingang der Kostennote des Unter- zeichnenden gerichtlich festzulegen. 4. Es seien die übrigen notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Kantons Bern. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen je ein Strafregisterauszug und ein Leu- mundsbericht über den Beschuldigten (pag. 706 ff.) respektive die Beschuldigte (pag. 716 ff.) eingeholt. Sowohl der Auszug aus dem ADMAS betreffend den Be- schuldigten (pag. 714 f.) als auch derjenige betreffend die Beschuldigte (pag. 724 f.) datieren vom 8. Juli 2019. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge nur hinsichtlich der Strafzumes- sungen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da sowohl die Beschuldigten als auch die Generalstaatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das angefochtene Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (kein Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlich Würdigung 6. Das vorinstanzliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, soweit der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der falschen Anschuldigung, des Führens eines Personen- wagens ohne Berechtigung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 600 ff.). Das vorinstanzliche Urteil ist ebenfalls in Rechtskraft er- wachsen, soweit die Beschuldigte schuldig erklärt wurde der falschen Anschuldi- gung, der Begünstigung und des Überlassens eines Personenwagens an einen Lenker ohne Berechtigung. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden (pag. 600 ff.). Zu überprüfen ist nachfolgend je die Strafzumessung. III. Strafzumessung 7. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 640 ff.). 8. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Die hier zu beurteilenden Taten sind vorher begangen wor- den. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das 8 mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Die Teilrevision ist vorliegend insofern von Bedeutung, als hier – mit Blick auf die Asperation, siehe nachfolgend – eine kurze Freiheitsstrafe prin- zipiell im Bereich des möglichen liegen würde. Indes ist die Geldstrafe die mildere Bestrafungsform. Das neue Recht erweist sich daher ausnahmsweise als milder und ist anzuwenden. Dass nur noch 180 Strafeinheiten Geldstrafe als Obergrenze möglich sind, ist hinzunehmen (vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). 9. Ausführungen der Vorinstanz Die konkreten Ausführungen des Regionalgerichts zur Strafzumessung finden sich auf den Seiten 51 bis 58 der Urteilsbegründung (pag. 643 ff.). 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft 10.1 Ad Einsatzstrafe für falsche Anschuldigung bzgl. beide Beschuldigte Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung auf 40 Strafeinheiten festgelegt, was dem Verschulden nicht angemessen sei. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens sei strafer- höhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten E.________ sowohl eine Über- tretung als auch ein Vergehen anzuhängen versucht hätten. Gestützt darauf sei gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden und sei er im RIPOL zur Aufent- haltsnachforschung ausgeschrieben worden. Er sei an der Grenze angehalten worden. Die Beschuldigten hätten die Bezichtigung nicht als «blossen» Verdacht formuliert, sondern hätten E.________ als Unfallverursacher bezeichnet. Um das Ganze plausibel zu machen, habe die Beschuldigte eine Geschichte vorgebracht, wonach ihr Cousin eine Woche bei ihr gewesen sei und das Fahrzeug gebraucht habe. Er habe ihr gegenüber angegeben, dass er einen Unfall gehabt habe. Die Tramfahrerin habe mit ihm geredet, er habe sie aber nicht verstanden und habe bald darauf die Unfallstelle verlassen (EV vom 25. Februar 2015, pag. 201 Z. 28 ff.). Auch der Beschuldigte habe erklärt, E.________ habe das Auto gelenkt. Er, der Beschuldigte, sei zum Unfallzeitpunkt landesabwesend gewesen. Auf Frage, ob er bereit wäre sich fotografieren zu lassen, habe er gemeint nein, es wäre besser, wenn die Polizei die Beschuldigte nach einem Foto ihres Bruders fragen würde (EV vom 1. September 2015, pag. 221 f. Z. 28 ff., 99 f.). Die Falschbezichtigung habe 9 einen erheblichen Aufwand ausgelöst. Es hätten umfangreiche Beweismassnah- men durchgeführt werden müssen. Die Einvernahmen hätten in erster Linie der Klärung der Frage gedient, wer Lenker des Wagens gewesen sei. Der Gang der Rechtspflege sei in nicht unerheblichem Masse behindert worden. Bei der subjekti- ven Tatschwere sei erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten aus egoistischen Motiven gehandelt hätten. Sie hätten gewusst, dass E.________ das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldigte mit einer schärferen Bestrafung zu rechnen hätte, da über ihn eine Ausweissperre verfügt worden sei und er einen getrübten automobilistischen Leumund gehabt habe. Sie hätten sich nicht davor gescheut, die staatlichen Organe zu missbrauchen. Damit könne das Verschulden nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden. Die angemessene Einsatzstrafe liege bei 120 Strafeinheiten. Es sei auf drei Urteile der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern zu verweisen: Im Urteil SK 17 44 vom 4. Juli 2017 habe der dortige Beschuldigte A. eine falsche Person als Lenker eines Personenwagens bezeichnet, wobei es um eine einfache Verkehrsre- gelverletzung gegangen sei. Der beschuldigte E. sei in Deutschland nicht weiter behelligt worden. Durch die Falschbezichtigung sei jedoch ein erheblicher Aufwand ausgelöst worden. Der Beschuldigte habe seine Tat vorbereitet. Die Einsatzstrafe sei auf 120 Strafeinheiten festgelegt worden. Im Urteil SK 16 99+100 vom 21. Sep- tember 2017 habe die dortige Beschuldigte ihren Sohn D. der Tat bezichtigt, im Wissen darum, selbst Täterin zu sein. D. sei wegen evtl. begangenen Angriffs ein- vernommen worden. Die zu Unrecht erfolgte Belastung dürfte mit ein Grund gewe- sen sein, weshalb er ein falsches Geständnis abgelegt habe. Eine Täterschaft des D. sei oberinstanzlich nochmals diskutiert worden. Insofern seien die Auswirkungen auf den Unschuldigen und den Gang der Rechtspflege nicht zu bagatellisieren ge- wesen. Die Einsatzstrafe sei auf sechs Monate festgelegt worden. Im Urteil SK 17 427 vom 6. September 2018 sei der dortige Beschuldigte wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt worden. Die Falschbezichtigung habe einen erhebli- chen behördlichen Aufwand ausgelöst und der Beschuldigte sei recht dreist vorge- gangen. Die Einsatzstrafe sei auf 80 Tagessätze festgelegt worden. 10.2 Ad Asperation, Täterkomponente, konkretes Strafmass sowie bedingter Vollzug betreffend den Beschuldigten Die Vorinstanz habe die Strafen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit bei einem Bagatellunfall und für das Fahren ohne Berech- tigung nach den VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) festgelegt. Dies sei nicht zu beanstanden. Es sei damit von 12+18 Strafeinheiten auszugehen. Die Strafe von 30 Strafeinhei- ten sei zu 2/3 zur Einsatzstrafe bezüglich der falschen Anschuldigung zu asperie- ren, womit eine Strafe von 140 Strafeinheiten resultiere. Der Beschuldigte sei mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016 wegen Führens ei- nes Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Auswei- ses schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Darum sei eine Zusatzstrafe auszufällen. Die Generalstaatsanwaltschaft könne sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, womit 15 Strafeinheiten dazu- kämen, was zu einer Strafe von 155 Strafeinheiten führe. 10 Der Beschuldigte habe sechs Vorstrafen wegen SVG-Widerhandlungen (mehrfa- ches Fahren in fahrunfähigem Zustand [qualifizierte Blutalkoholkonzentration], gro- be Verkehrsregelverletzung, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, missbräuchliche Ver- wendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern), Drohung und Beschimpfun- gen. Er habe auch sechs Einträge im ADMAS-Register (Entzug des Führerauswei- ses, Sperrfrist, Entzug und Verkehrspsychologe). Da er sich konsequent nicht an das Fahrverbot gehalten habe und sich auch durch dieses Verfahren nicht habe abschrecken lassen, wieder hinters Steuer zu sitzen (und zwar nur gut ein halbes Jahr nach dem Unfall), sei seine Strafe massiv zu erhöhen. Vorstrafen, insbeson- dere einschlägige, könnten mit bis zu 50 % und Delinquenz während laufendem Verfahren mit bis zu 40 % straferhöhend berücksichtigt werden. Die Vorinstanz ha- be die Strafe aufgrund der Vorstrafen und der weiteren Delinquenz nahezu verdop- pelt. Heute sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit Februar 2016 nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Trotzdem wirke sich die Täterkomponente straferhöhend aus, und zwar um etwas mehr als die Hälfte. Eine Erhöhung um 85 Tagessätze erscheine angemessen, was zu einer Strafe von 240 Strafeinheiten führe. Die so berechnete Strafe sei als Zusatzstrafe auszusprechen. Mithin sei die ausgesprochene Grundstrafe von 40 Strafeinheiten abzuziehen. Folglich ergebe sich eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen. Aufgrund der vielen und teilweise einschlägigen Vorstrafen – die teilweise bereits unbedingt ausgesprochen worden seien und die offensichtlich keine Verhaltensänderung bewirkt hätten – sei dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbe- dingt auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes sei auf CHF 30.00 festzusetzen. 10.3 Ad Asperation, Täterkomponente, konkretes Strafmass sowie bedingter Vollzug betreffend die Beschuldigte Auch bezüglich der Beschuldigten habe die Vorinstanz die Strafen gemäss den VBRS-Richtlinien bestimmt, was nicht zu beanstanden sei. Damit seien die Strafe von 30 Strafeinheiten für die Begünstigung und 18 Strafeinheiten fürs Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Berechtigung mit 2/3, insgesamt 30 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe der falschen Anschuldigung zu asperieren. Daraus resultiere eine Strafe von 150 Strafeinheiten. Die Beschuldigte sei nach dem 25. Februar 2015 dreimal verurteilt worden, wobei in Bezug auf die Frage, ob eine Zu- satzstrafe auszusprechen sei, nur die tatnächste – nämlich diejenige vom 10. Au- gust 2015 – von Bedeutung sei. Damals sei sie von der Staatsanwaltschaft wegen mehrerer SVG-Widerhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagen zu je CHF 70.00 verurteilt worden. Auch hier könne sich die Generalstaatsanwalt- schaft den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen, womit vier Strafeinheiten dazukämen, was zu einer Strafe von 154 Strafeinheiten führe. Die Beschuldigte habe drei Vorstrafen wegen SVG-Widerhandlungen (Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregeln) und wegen einer Begünstigung. Des Weiteren sei sie nach dem aktuell zu beurteilenden Vorfall noch dreimal straffällig geworden, und zwar wiederum wegen SVG-Widerhandlungen und Betrugs. Dies müsse sich 11 straferhöhend auswirken. Die Vorinstanz habe eine Straferhöhung um etwas mehr als die Hälfte vorgenommen. Auch bei ihr sei aber zu berücksichtigen, dass sie sich seit der letzten Verurteilung im Dezember 2017 nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Ihre Strafe sei aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren trotzdem um ca. 40 % zu erhöhen. Damit resultiere eine Strafe von 215 Strafeinheiten. Die so berechnete Strafe sei als Zusatzstrafe auszusprechen. Mithin sei die ausgesprochene Grundstrafe von 15 Strafeinheiten abzuziehen. Folglich ergebe sich eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen. Aufgrund der vielen und teilweise einschlägigen Vorstrafen – die teilweise bereits unbedingt ausgesprochen worden seien und die offensichtlich keine Verhaltensänderung be- wirkt hätten – sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren sei der Be- schuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbedingt aus- zusprechen. Die Höhe des Tagessatzes sei auf CHF 30.00 festzusetzen. 11. Vorbringen Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte Die Verteidigung führt aus, die Beschuldigte hätte das Urteil an sich akzeptiert. Durch die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sehe sie sich indes veranlasst, es ebenfalls anzufechten. Bei der Strafzumessung seien nicht alle Komponenten gemäss einschlägiger Praxis berücksichtigt worden, namentlich nicht die Täter- komponente der Verhältnisse der Beschuldigten bei der Tat sowie ihre Strafemp- findlichkeit (Art. 47 StGB). Ihre sozial-familiäre Situation sei schwierig bzw. durch belastende Faktoren gekennzeichnet gewesen. Das Sorgen für die Kinder – während sie sich vom Ehemann getrennt habe (EV vom 25. Februar 2015, pag. 201 Z. 58-65) – mit geringen verfügbaren Mitteln habe für die Beschuldigte eine Stresssituation bedeutet. Dies sei strafmildernd zu berücksichtigen. Ins Gewicht fal- len müsse zudem der Umstand der langen Dauer des Verfahrens seit den Taten im Februar 2015. Diese stehe eingedenk der Tatsache, dass es sich um einfache Tat- und Rechtsfragen gehandelt habe und der Drittangeschuldigte bereits im Frühjahr 2018 als Täter habe ausgeschlossen werden können, in einem Spannungsverhält- nis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;SR 101], Art. 6 der Europäischen Men- schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil erscheine eine unbedingte Strafe nicht notwendig. Die Beschuldigte habe sich seit Dezember 2017 nichts mehr zu schulden kommen lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründe nicht, wie sie auf eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten komme. Soweit sie mit einer Anschuldigung an einen Dritten, mit dem Auslösen behördlichen Aufwands sowie mit der Behinderung der Rechtspflege argumentiere, sei zu entgegnen, dass dies bei den Straftatbeständen der falschen Anschuldigung und Begünstigung deliktsimmanent sei und nach dem Doppelver- wertungsverbot nicht erneut berücksichtigt werden dürfe. Gleiches gelte für die egoistischen Motive und das Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse. Die Stra- funtersuchung gegen den Drittangeschuldigten habe rasch eingestellt werden kön- nen. Der Gang der Rechtspflege sei durch die falsche Anschuldigung nicht in er- heblichem Masse behindert worden. Schliesslich seien die zitierten Urteile des Obergerichts Bern nicht einschlägig, da die dortigen Täterschaften – im Gegensatz zur Beschuldigten – professionell vorgegangen seien («Der Beschuldigte hatte sei- 12 ne Tat bestens vorbereitet» bzw. «der Beschuldigte ging recht dreist vor»). Der vor- instanzlichen Urteilsbegründung könne grundsätzlich gefolgt werden, doch seien die hiervor genannten Komponenten zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksich- tigen. Dies führe zu einer Reduktion von 100 auf 84 Tagessätze. 12. Vorbringen Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 12.1 Generelles Die Verteidigung macht geltend, für die Bildung einer Zusatzstrafe sei zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung sowie wegen Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt worden sei. Die neu zu beurteilenden De- likte seien vor dem erwähnten Ersturteil begangen. Sämtliche zu beurteilenden De- likte erlaubten die Bildung einer Gesamtstrafe, da nach der «konkreten Methode» gleichartige Strafen ausgesprochen werden könnten. Der Schuldspruch und das Strafmass des Ersturteils seien rechtskräftig. Die falsche Anschuldigung gelte als schwerste Tat. Da die falsche Anschuldigung als neues Delikt im Vergleich zum Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung gemäss Ersturteil vom 4. Fe- bruar 2016 die schwerere Straftat sei, habe die Bemessung der Strafe für die fal- sche Anschuldigung als Einsatzstrafe nach den üblichen Kriterien zu erfolgen. 12.2 Ad Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung Die Vorinstanz habe das objektive Tatverschulden zu Recht als leicht eingestuft. Dem Argument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach straferhöhend zu berück- sichtigen sei, dass beide Beschuldigte E.________ sowohl eine Übertretung als auch ein Vergehen anzuhängen versucht und durch ihre Aussagen einen erhebli- chen behördlichen Aufwand ausgelöst hätten, könne nicht gefolgt werden. Der da- mit verbundene behördliche Aufwand sei neutral zu gewichten. Bereits in der Vor- untersuchung habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2018 das Verfahren gegen E.________ eingestellt (pag. 307 ff.). Somit sei der Gang der Rechtspflege nicht in erheblichem Masse behindert worden. Dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven gehandelt habe, sei neutral zu werten. Die von der Gene- ralstaatsanwaltschaft geltend gemachte Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten sei nicht verschuldensangemessen. Auch beträfen die zitierten Urteile des Oberge- richts des Kantons Bern anders gelagerte Fälle. Die Verteidigung erachte eine Ein- satzstrafe von 36 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz habe die subjekti- ve Tatschwere beim Beschuldigten zu Recht als neutral gewertet, was weder eine Erhöhung noch eine Minderung der Einsatzstrafe zur Folge habe. Darauf könne verwiesen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten sei insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Strafart komme nur eine Geldstrafe infrage. Dasselbe gelte für den Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 13 12.3 Ad Asperation Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit werde nach Art. 91a Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Derselbe Strafrahmen gelte für das Fahren eines Personenwagens ohne Berechti- gung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. Die Vorinstanz habe die Strafen für die Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei einem Bagatel- lunfall sowie für das Fahren eines Personenwagens ohne Berechtigung in Würdi- gung des konkreten Falls in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien festgelegt, was nicht beanstandet werde. Es seien somit für beide Widerhandlungen gegen das SVG von 12 und 18 Strafeinheiten auszugehen. Diese 12 und 18 Strafeinheiten seien nun mit 18 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe bezüglich der falschen Anschuldi- gung zu asperieren, womit eine Strafe von 54 Strafeinheiten resultiere. 12.4 Ad Bildung Zusatzstrafe Der Beschuldigte sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016 wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Füh- rerausweises schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Es sei somit eine Zusatzstrafe zur rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszusprechen. Die Verteidigung könne sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, womit 15 Strafeinhei- ten dazukämen, was zu einer Strafe von 69 Strafeinheiten führe. 12.5 Ad Täterkomponenten Der Beschuldigte sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen. Eine Straferhöhung um weitere 65 Strafeinheiten sei jedoch un- verhältnismässig, da die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass die Wider- handlungen gegen das SVG vier Jahre zurücklägen und sich der Beschuldigte seit Februar 2016 nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Es erscheine eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten als angemessen, was zu einer Strafe von 129 Stra- feinheiten führe. Die Täterkomponenten «Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren sowie Strafempfindlichkeit» seien neutral zu beurteilen. Schliesslich sei an- zumerken, dass die Tathandlungen am 25. Februar 2015 bzw. 1. September 2015 begangen worden seien. Bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils seien vier Jahre vergangen. Bereits im Frühjahr 2018 habe E.________ als Täter ausge- schlossen werden können. Der Fokus habe sich danach auf die Beschuldigten ge- richtet. Auch wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sein möge, sei die übermässig lange Verfahrensdauer von mehreren Jahren zugunsten des Beschul- digten leicht strafmindernd mit einer Reduktion von 5 Strafeinheiten zu berücksich- tigen, was zu einer Strafe von 124 Strafeinheiten führe. 12.6 Ad Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe, Bedingter Vollzug, Höhe der Geldstrafe Da die berechnete Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen sei, sei die Grundstrafe von 40 Strafeinheiten abzuziehen. Folglich ergebe sich beim Beschuldigten eine Geldstrafe von 84 Tagessätzen. Lediglich aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen könne bei ihm nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen wer- 14 den. Er sei bestrebt, nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist den Führerausweis für Motorfahrzeuge wieder zu erlangen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Strafvollzug sei ihm zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Die Höhe des Tages- satzes sei auf CHF 30.00 festzusetzen. 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung 13.1.1 Allgemeines Im Lichte der Ausführungen der Parteien wird deutlich, dass primär die Einsatzstra- fe für die falsche Anschuldigung umstritten ist. Darauf ist im Folgenden der Schwerpunkt zu setzen. Es sei vorab festgehalten, dass die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 40 Strafeinheiten als nicht angemessen erach- tet. Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie dem Betroffenen zugefügt hat (vgl. STRATEN- WERTH, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6 N. 19). Die Strafnorm der falschen Anschuldigung soll einerseits die rationelle Strafrechtspfle- ge und andererseits die Ehre der zu Unrecht beschuldigten Person schützen (TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 303 StGB). Entgegen der Ansicht der beiden Verteidiger hat die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich durchaus begründet, wie sie auf eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinhei- ten kommt. Die Annahme einer Gehörsverletzung liegt fern. 13.1.2 Objektive Tatschwere (Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns) Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten E.________ nicht nur eine Übertretung (einfache Verkehrs- regelverletzung [insb. Mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtbeachten des Signals kein Vortritt, Nichtbelassen des Vortritts gegenüber der Strassenbahn, siehe dazu pag. 33 ff.]), sondern auch ein Vergehen (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [Art. 91a Abs. 1 SVG]) anzuhängen versuchten. Gestützt auf ihre Aussagen ist gegen E.________ eine Untersuchung eröffnet (pag. 1) und ist er im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden (pag. 6 ff.). Er ist sodann anfangs April 2017 im Kanton Zürich (pag. 16) und am 11. Juli 2017 an der Grenze in St. Margrethen (vgl. pag. 22) angehalten und später in Bern einvernom- men (pag. 207 ff.) worden. Am 7. April 2017 wurde er gar polizeilich für weitere Ab- klärungen zum Verkehrsstützpunkt Winterthur begleitet. Ihm ist also eine gewisse Zeit lang die Weiterreise in Freiheit verunmöglicht worden, was eine beträchtliche Einbusse seiner Rechtsgüter zur Folge hatte. Die beiden Beschuldigten formulier- ten die Anschuldigung des Weiteren nicht als blossen Verdacht, sondern bezichtig- ten E.________ direkt, der Unfallverursacher zu sein (pag. 201 Z. 28-33 und pag. 221 Z. 33), was verwerflich ist. Um das Ganze plausibel zu machen, brachte die Beschuldigte eine erfundene Geschichte vor, wonach ihr Cousin (E.________) eine Woche bei ihr in den Ferien gewesen sei und das Fahrzeug die gesamte Woche durch gebraucht habe. Er habe das Fahrzeug auch am Unfalltag gebraucht. Er ha- 15 be ihr gesagt, dass er einen Unfall mit einem Tram gehabt habe. Die Tramfahrerin sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe Fotos gemacht. Die Tramfahrerin habe mit ihm geredet, er habe sie jedoch nicht verstanden und habe nach ca. 10 Minuten die Unfallstelle verlassen. Auch der Beschuldigte erklärte, E.________ habe das Auto zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Seine Frau habe ihn darüber informiert. Er sei zum Unfallzeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen. Auf die Frage hin, ob er bereit wäre, sich fotografieren zu lassen, meinte er, es wäre besser, wenn die Polizei die Beschuldigte nach einem Foto ihres Bruders (E.________) fragen würde (pag. 222 Z. 99 f.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Falschbezichtigung einen erhebli- chen behördlichen Aufwand auslöste, der nicht neutral gewichtet werden kann, wie der Verteidiger des Beschuldigten verlangt. So mussten insbesondere umfangrei- che Beweismassnahmen durchgeführt werden. Die zahlreichen Einvernahmen (pag. 171-232) dienten in erster Linie der Klärung der Frage, wer am 25. Februar 2015 Lenker des Personenwagens war. Der Gang der Rechtspflege wurde schliesslich auch deswegen in nicht unerheblichem Masse behindert, weil die Be- schuldigten eine im Ausland lebende Person einer Straftat bezichtigten. Soweit die Verteidigung der Beschuldigten geltend macht, es müsse das Doppel- verwertungsverbot beachtet werden, kann auf BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 verwie- sen werden: Das Doppelverwertungsverbot bedeutet, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Ge- setzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat. Hier trägt die Kammer bloss dem konkreten Ausmass der Tatausführung unter Verschuldensgesichts- punkten Rechnung. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor. Ebenfalls kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Unter- suchung gegen E.________ habe rasch eingestellt werden können: Die Staatsan- waltschaft eröffnete das Verfahren gegen ihn am 30. Juli 2015 und stellte es – auch wenn dies noch während des Vorverfahrens war – erst am 8. März 2018 wieder ein (pag. 597). 13.1.3 Subjektive Tatschwere (Willensrichtung und Beweggründe, Vermeidung der Ge- fährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts) Bei der subjektiven Tatschwere ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigten aus rein egoistischen Motiven gehandelt haben, was ebenfalls nicht neutral gewertet werden kann. Sie wussten genau, dass E.________ das Fahrzeug nicht gelenkt hatte. Sie wussten ebenfalls, dass der Beschuldigte mit einer schärfe- ren Bestrafung zu rechnen hätte, da über ihn eine Ausweissperre verfügt worden ist, er somit keinen Personenwagen mehr lenken durfte und bereits einen getrübten automobilistischen Leumund hatte. Sie haben sich vor diesem Hintergrund auch nicht davor gescheut, die staatlichen Organe zu missbrauchen und mutwillig un- nötige Amtshandlungen zu veranlassen. Es ging ihnen also nicht bloss darum, je- 16 manden falsch anzuschuldigen – aus welchen Gründen (z.B. Feindschaft) auch immer –, sie wollten vielmehr die «Haut» des Beschuldigten retten. Dies muss er- schwerend ins Gewicht fallen. Die Rechtsgüterverletzung wäre schliesslich ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn die beiden Beschuldigten zum Fehler des Be- schuldigten gestanden wären. 13.1.4 Vergleichbare Fälle Die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Urteile sind als Referenzwer- te durchaus vergleichbar: Im Urteil SK 17 44 vom 4. Juli 2017 bezichtigte der dorti- ge Beschuldigte A. in einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Person als Len- ker eines Personenwagens, wobei es um eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h ging. Der fälschlicherweise beschuldigte E. wurde in Deutschland nicht weiter be- helligt, weil die Polizei das Rechtshilfeersuchen ohne Befragung von E. beantwor- ten konnte. Durch die Falschbezichtigung wurde jedoch ein erheblicher behördli- cher Aufwand ausgelöst. Der Beschuldigte hatte seine Tat vorbereitet. Die Einsatz- strafe wurde auf 120 Strafeinheiten festgelegt. Im Urteil SK 16 99+100 vom 21. September 2017 bezichtigte die dortige Beschuldigte ihren Sohn D. der Tat, im Wissen darum, selbst die Täterin zu sein. D. wurde wegen evtl. begangenen An- griffs einvernommen. Die zu Unrecht erfolgte Belastung dürfte mit ein Grund gewe- sen sein, weshalb er ein falsches Geständnis ablegte. Eine Täterschaft des D. wurde – auch deshalb – oberinstanzlich nochmals diskutiert. Insofern waren die Auswirkungen auf den Unschuldigen und den Gang der Rechtspflege nicht zu ba- gatellisieren. Die Einsatzstrafe wurde auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Im Urteil SK 17 427 vom 6. September 2018 wurde der dortige Beschuldigte wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Die Falschbezichtigung löste einen erheblichen behördlichen Aufwand aus und der Beschuldigte ging recht dreist vor. Die Einsatzstrafe wurde auf 80 Tagessätze Geldstrafe festgelegt. Auch im Lichte dieser Ausführungen sind die hier auszusprechenden 120 Strafein- heiten als verschuldensangemessen zu betrachten. Dem Argument der Verteidi- gung der Beschuldigten, bei den Referenzsachverhalten sei (anders als hier) «pro- fessionell» vorgegangen worden, bloss weil dort eine Tatvorbereitung stattfand re- spektive recht dreist operiert wurde, kann die Kammer nicht folgen. Auch hier ha- ben sich die Beschuldigten vorgängig absprechen müssen, was und wie sie bei ei- ner späteren Einvernahme aussagen wollen. 13.1.5 Gesamtwürdigung Das Verschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe – zwar noch als leicht zu bezeichnen. Es kann aber nicht mehr als sehr leicht angesehen und damit im untersten Bereich des Strafrah- mens angesiedelt werden, wie dies die Vorinstanz mit den festgesetzten 40 Stra- feinheiten getan hat. Die verschuldensangemessene Einsatzstrafe liegt vielmehr bei 120 Strafeinheiten. 17 13.2 Weitere Strafzumessungskriterien betreffend den Beschuldigten 13.2.1 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz legte die Strafen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit bei einem Bagatellunfall und für das Fahren ohne Berech- tigung nach den VBRS-Richtlinien fest (pag. 645). Dies ist nicht zu beanstanden – was auch die Verteidigung nicht tut – und es ist damit von 12 + 18 Strafeinheiten auszugehen. Diese 30 Strafeinheiten sind zu 2/3 zur Einsatzstrafe bezüglich der falschen Anschuldigung zu asperieren, womit eine Strafe von 140 Strafeinheiten resultiert. 13.2.2 Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Fe- bruar 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Darum ist vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen. Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 648 f.). Entsprechend kommen 15 Strafeinheiten dazu, was zu einer Strafe von insgesamt 155 Strafeinheiten führt. Die Verteidigung ist im Übrigen – wie ge- sehen – ebenfalls dieser Rechtsauffassung. 13.2.3 Täterkomponente Der Beschuldigte hat sechs Vorstrafen wegen SVG-Widerhandlungen (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand [qualifizierte Blutalkoholkonzentration], grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis oder trotz Ent- zugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, missbräuchliche Verwen- dung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern), Drohung und Beschimpfungen (pag. 711 ff.). Er hat zudem sechs Einträge im ADMAS-Register (Entzug des Füh- rerausweises, Sperrfrist, Entzug + Verkehrspsychologe) (pag. 714 f.). Da er sich of- fensichtlich konsequent nicht an das Fahrverbot hielt und sich auch durch dieses Verfahren nicht abschrecken liess, wieder hinter das Steuer zu sitzen – und zwar nur gut ein halbes Jahr nach dem Unfall –, ist seine Strafe deutlich zu erhöhen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre können Vorstrafen, insbesondere einschlägi- ge, bedeutend straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4.2 und 3.2). Die Vorinstanz hat die Strafe aufgrund der Vorstrafen und der weiteren Delinquenz nahezu verdoppelt. Heute ist nun aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte offenbar seit Februar 2016 nichts mehr hat zu schulden kommen lassen. Nichtsdestotrotz wirkt sich die Täterkomponente klar straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 70 Ta- gessätze erscheint angemessen – die Generalstaatsanwaltschaft verlangte deren 85 –, was zu 225 Strafeinheiten führt. Auch wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist, ist schliesslich die lange Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd mit einer Reduktion von 5 Strafeinheiten zu berücksichtigen, was zu einer Strafe von 220 Strafeinheiten führt (vgl. Art 6 EMRK). 18 13.2.4 Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe Die nun so berechnete Strafe ist – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (pag. 650.) – als Zusatzstrafe auszusprechen. Mithin ist die ausgesprochene Grundstrafe von 40 Strafeinheiten davon abzuziehen. So ergibt sich – mit Blick auf die zu wählende Strafart (Geldstrafe [BGE 134 IV 82 E. 722; siehe auch vorne E. 8]) – ei- ne Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 13.2.5 Bedingter Vollzug Aufgrund der vielen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die teilweise bereits unbedingt ausgesprochen wurden und die offensichtlich keine Verhaltensänderung bewirkten, ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die Argumente der Verteidigung, dass beim Beschuldigten nicht lediglich aufgrund der Vorstrafen von einer ungünstigen Pro- gnose ausgegangen werden könne und er bestrebt sei, nach Ablauf der fünfjähri- gen Sperrfrist den Führerausweis wieder zu erlangen, zielen ins Leere. 13.2.6 Höhe der Tagessätze der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes ist auf CHF 30.00 festzusetzen (vgl. dazu die Aus- führungen der Vorinstanz auf pag. 650 sowie pag. 709 f. [aktuelles Formular Erhe- bung wirtschaftlicher Verhältnisse]). 13.2.7 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016. 13.3 Weitere Strafzumessungskriterien betreffend die Beschuldigte 13.3.1 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB Auch hier hat die Vorinstanz die Strafen gemäss den VBRS-Richtlinien bestimmt, was nicht zu beanstanden ist (pag. 647). Damit sind die Strafe von 30 Strafeinhei- ten für die Begünstigung und von 18 Strafeinheiten für das Überlassen eines Mo- torfahrzeugs an einen Lenker ohne Berechtigung mit ca. 2/3, insgesamt 30 Stra- feinheiten, zur Einsatzstrafe bezüglich der falschen Anschuldigung zu asperieren. So resultiert eine Strafe von 150 Strafeinheiten. 13.3.2 Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB Die Beschuldigte wurde nach dem 25. Februar 2015 dreimal verurteilt, wobei in Bezug auf die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, nur die Tatnächste – nämlich diejenige vom 10. August 2015 (anders: pag. 353) – von Bedeutung ist. Damals wurde die Beschuldigte von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrerer SVG-Widerhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagen zu je CHF 70.00 verurteilt. Auch hier kann sich die Kammer den Aus- führungen der Vorinstanz anschliessen, womit 4 Strafeinheiten dazukommen, was zu einer Strafe von insgesamt 154 Strafeinheiten führt (vgl. pag. 649). 19 13.3.3 Täterkomponente Die Beschuldigte hat mehrere Vorstrafen wegen SVG-Widerhandlungen (Miss- brauch von Ausweisen und Schildern, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontroll- schilder, Verletzung der Verkehrsregeln) und wegen einer Begünstigung (pag. 721 ff.). Im ADMAS-Register hat sie einen Eintrag (Verwarnung vom 16. November 2017 [pag. 724]). Des Weiteren wurde die Beschuldigte nach dem heute zu beurtei- lenden Vorfall noch dreimal straffällig, und zwar wiederum wegen SVG- Widerhandlungen und wegen eines Betrugs. Dies muss sich klar straferhöhend auswirken. Die Vorinstanz nahm hierfür eine Straferhöhung um etwas mehr als die Hälfte vor. Auch bei der Beschuldigten ist jetzt aber zu berücksichtigen, dass sie sich seit der letzten Verurteilung im Dezember 2017 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Ihre Strafe ist aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren aber trotzdem noch deutlich zu erhöhen. So resul- tiert bei einer Erhöhung um 51 Strafeinheiten eine Strafe von 205 Strafeinheiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eben- falls erachtet sie keine Reduktion aufgrund der «sozial-familiären Situation» der Beschuldigten als angezeigt (siehe den Verweis der Verteidigung auf pag. 201 Z. 58-65). Zahlreiche andere Menschen haben ebenfalls (familiäre) Herausforde- rungen zu bewältigen. Auch wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist, ist jedoch ferner die lange Verfahrensdauer zugunsten der Beschuldigten leicht straf- mindernd mit einer Reduktion von 5 Strafeinheiten zu berücksichtigen, was zu einer Strafe von 200 Strafeinheiten führt. 13.3.4 Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe Die nun so berechnete Strafe ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 650) – als Zusatzstrafe auszusprechen. Deshalb ist die ausgesprochene Grundstrafe von 15 Strafeinheiten abzuziehen. So ergibt sich – mit Blick auf die zu wählende Strafart (Geldstrafe [BGE 134 IV 82 E. 722; siehe auch vorne E. 8]) – grundsätzlich eine Geldstrafe von 185 Tagessätzen. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB bleibt es aber bei 180 Tagessätzen Geldstrafe. 13.3.5 Bedingter Vollzug Aufgrund der vielen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die teilweise bereits unbedingt ausgesprochen wurden und die offensichtlich keine Verhaltensänderung bewirkten, sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren ist der Beschuldig- ten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbedingt auszuspre- chen. Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich seit Dezember 2017 – was im Übrigen noch nicht so lange her ist – nichts mehr zu Schulden kommen lassen, nichts. 13.3.6 Höhe der Tagessätze der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes ist auf CHF 30.00 festzusetzen (vgl. dazu die Aus- führungen der Vorinstanz auf pag. 650 sowie pag. 719 [aktuelles Erhebungsformu- lar wirtschaftliche Verhältnisse]). 20 13.3.7 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2015. IV. Kosten und Entschädigung 14. Allgemeines Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die amtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 135 StPO. 15. Kosten Die Beschuldigten tragen anteilsmässig sowohl die erst- (je CHF 2‘951.00) als auch die oberinstanzlichen (je CHF 1‘000.00) Verfahrenskosten, da sie verurteilt werden respektive vollumfänglich unterliegen. 16. Amtliche Entschädigungen Fürsprecher D.________ ist gemäss seiner Kostennote vom 28. Februar 2020 für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote bewegt sich im oberen Rahmen, gibt aber zu kei- nen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 830 ff.). Die Rückzahlungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend seiner Kostennote vom 2. März 2020 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote bewegt sich im oberen Rahmen, gibt aber zu kei- nen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 834 f.). Die Rückzahlungspflicht bleibt vor- behalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 17. Die im Dispositiv ersichtliche Verfügung zu den erhobenen biometrisch erken- nungsdienstlichen Daten spricht für sich selbst. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der falschen Anschuldigung, des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit. 2. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 303 Ziff. 1 und 2 StGB, 91a Abs. 1 i.V.m. 55 Abs. 3 Bst. b sowie 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG, 426 ff. StPO verurteilt: 2.1 Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 5‘400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016; 2.2 Zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- (CHF 2‘591.00) und oberinstanzlichen (CHF 1‘000.00) Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘591.00. II. 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ schuldig erklärt wurde der falschen Anschuldigung, der Begünstigung und des Überlassens eines Personenwagens an einen Lenker ohne Berechtigung. 2. C.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 303 Ziff. 1 und 2, 305 Abs. 1 StGB, 95 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 10 Abs. 2 SVG, 426 ff. StPO verurteilt: 2.1 Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 5‘400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10. August 2015; 2.2 Zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- (CHF 2‘591.00) und oberinstanzlichen (CHF 1‘000.00) Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘591.00. 22 III. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 293.85 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'293.85 CHF 484.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'778.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘778.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 116.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'916.40 CHF 224.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'140.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘140.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 23 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.83 200.00 CHF 5'966.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 289.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'255.90 CHF 481.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'737.60 volles Honorar CHF 7'458.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 289.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'748.25 CHF 596.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'344.85 nachforderbarer Betrag CHF 1'607.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘737.60. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 1‘607.25 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 177.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'977.00 CHF 229.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'206.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘206.25. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 IV. 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der bei A.________ erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2 / Berufungsführerin 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (i.S. A.________; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde; nur Dispositiv) Bern, 16. März 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. März 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 25