2 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. März 2019 wird rechtskräftig. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 und dem Strafkläger/Berufungsführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten 1 wird für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung, bestimmt auf CHF 660.50, ausgerichtet.