4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Strafkläger/Berufungsführer auferlegt. Die Verteidiger der Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 3 haben je mit Eingaben vom 24. Juni 2019 auf die Geltendmachung einer Entschädigung verzichtet (pag. 881 ff.). Die Verteidigung der Beschuldigten 1 hat mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 660.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint insgesamt angemessen und wird aus Billigkeitsgründen vom Kanton Bern getragen.