Der Strafkläger/Berufungsführer teilte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass die vorsorglich angemeldete Berufung vom 18. März 2019 zurückgezogen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigten 1 und 3 beantragten das Nichteintreten auf die Berufung des Strafklägers (Schreiben Staatsanwältin I.________ vom 12. Juni 2019, Fürsprecher Dr. F.________ vom 24. Mai 2019 und Fürsprecher B.________ vom 29. Mai 2019). Die Beschuldigte 2 hat sich nicht vernehmen lassen.