2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde den Parteien Kenntnis gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung des Beschuldigten Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO erhebt, da innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen ist. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, innert 20 Tagen zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. Der Strafkläger/Berufungsführer teilte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass die vorsorglich angemeldete Berufung vom 18. März 2019 zurückgezogen werde.