und in Anwendung der Art. 40 aStGB; Art. 43, 44 Abs. 1, 47, 51, 106 StGB; Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 3 Bst. a, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 14 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 413 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.