Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Der Umstand, dass die Kammer dem Beschuldigten das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei mit Lederhülle (Ass.-Nr. 207) zurückgibt, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.