IV. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Anordnung einer Landesverweisung, deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die Einziehung/Vernichtung der beiden Mobil-