15 die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Der Beschuldigte benutzte während des Deliktszeitraums das Mobiltelefon Huawei H1611 mit der Rufnummer .________ (pag. 177; pag. 188). Dieses Gerät wurde auch im Zusammenhang mit dem Drogenhandel und damit zur Begehung einer Straftat genutzt, so für entsprechende Kontakte mit K.________ und mit der verdeckten Ermittlerin «Esther» (pag.