Es handelt sich um Betäubungsmittelhandel, bei dem ein strenger Massstab gilt, da mit der öffentlichen Gesundheit ein wichtiges Rechtsgut gefährdet wird. Dem stehen die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz gegenüber, wobei sein Sohn in rund fünf Jahren volljährig sein wird und dem Besuchsrecht kaum mehr dieselbe Bedeutung wie heute zukommen wird. Die Dauer der Landesverweisung ist vorliegend im untersten Drittel des Rahmens, jedoch angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten nicht am untersten Rand anzusetzen. Angemessen erscheint eine Dauer von sieben Jahren.