Auch aus diesem Urteil geht hervor, dass bei Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit hoch zu gewichten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5