13 Zwar habe das Bundesgericht dieses Kriterium in gewissen Situationen abgeschwächt, jedoch nur bei untergeordneten Verstössen gegen die öffentliche Ordnung. Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten könne jedoch von untergeordneten Verstössen keine Rede sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).