Ins Gewicht fällt schliesslich, dass es sich nicht um einen einmaligen Verstoss handelte, sondern um eine deliktische Tätigkeit von Frühling 2017 bis 7. Februar 2018. Der Beschuldigte betrieb den Betäubungsmittelhandel aus monetären Interessen; eine Abhängigkeit lag bei ihm nicht vor. Der Beschuldigte wurde für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wobei das Geständnis und die Reue und Einsicht bei der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt wurden (pag. 1394 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).