Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist demgegenüber erheblich. Der Beschuldigte hat sich unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte eine Menge von 1‘198 Gramm reinem Kokain zu verantworten hat (pag. 1384, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde folglich um ein Mehrfaches überschritten. Ins Gewicht fällt schliesslich, dass es sich nicht um einen einmaligen Verstoss handelte, sondern um eine deliktische Tätigkeit von Frühling 2017 bis 7. Februar 2018.