12 Landessprache. Dass der Beschuldigte allenfalls seine schriftlichen Fähigkeiten in Spanisch noch etwas verbessern muss, stellt kein Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen). Zudem verfügt der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik über ein soziales Netz, lebt dort doch der grösste Teil seiner Verwandtschaft, zu denen er regelmässig Kontakt pflegt. Der Beschuldigte hat keine Ausbildung abgeschlossen.