Der Beschuldigte ist zudem wirtschaftlich nur insoweit integriert, als dass er einer Arbeitstätigkeit nachgeht und nicht auf die Unterstützung der Sozialbehörde angewiesen ist. Die aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtliche erhebliche Verschuldung zeigt jedoch, dass er offensichtlich nicht in der Lage war, sämtliche Kosten seines Lebensunterhalts zu decken. Die im Strafregister verzeichneten Vorstrafen fallen nicht entscheidend ins Gewicht, trüben allerdings dennoch den Leumund. Seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden.