Der Beschuldigte kann den Kontakt zu seinem Sohn besuchsweise – und über die elektronischen Medien praktisch täglich – von der Dominikanischen Republik aus pflegen; seine Anwesenheit in der Schweiz ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Weiter beabsichtigt der Beschuldigte, sich von seiner derzeitigen Ehefrau scheiden zu lassen.