Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dennoch sind diese Interessen zu relativieren. So beschränkt sich der Kontakt zu seinem Sohn auf die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts. Auch seiner Unterhaltspflicht kommt der Beschuldigte nur teilweise nach. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte zu seinem Sohn eine besonders enge Beziehung unterhält, die über ein normales Verhältnis zu einem Kind hinausgeht, das beim anderen Elternteil lebt. Der Beschuldigte kann den Kontakt zu seinem Sohn besuchsweise – und über die elektronischen Medien praktisch täglich – von der Dominikanischen Republik aus pflegen;