11 zusammenlebt, so nimmt er doch regelmässig sein Besuchs- und Ferienrecht wahr. Im Falle einer Landesverweisung würde sein Sohn bei der obhutsberechtigten Mutter in der Schweiz bleiben. Kontakte zum Beschuldigten wären einzig noch über elektronische Medien und allenfalls gelegentlich in den Ferien möglich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Da ein Härtefall vorliegt, hat der Beschuldigte gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.