1316 Z. 22 ff.). Sie kam Mitte 2017 mittels Familiennachzug in die Schweiz (pag. 1247; pag. 1284). H.________ hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder im Schulalter, die in der Dominikanischen Republik leben (pag. 1283). An der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte der Beschuldigte, in seiner Ehe laufe es momentan nicht so gut. Sie seien am scheiden (pag. 1473 Z. 29 ff.; vgl. auch pag. 1453). Aus erster Ehe hat der Beschuldigte einen 13-jährigen Sohn, der bei seiner Ex- Frau in I.________ (Ortschaft) lebt. Die Beziehung zu seiner Ex-Frau sowie seinem Sohn ist gut. Der Beschuldigte hat seinen Sohn jedes zweites Wochenende und während den Ferien bei sich (pag. 1005 Z. 91 ff.;